Für alle Anliegen und Themen rund um Gründung, Sitzverlegung, Liquidation oder Fusion sind wir sehr gerne für Sie da und beraten Sie umfassend und zielführend. Die nachfolgenden Antworten helfen Ihnen, einen ersten Überblick zu erlangen.

Gründung

Eine eigentliche Gründung kann innert weniger Tagen erfolgen. Die Dauer hängt primär von der gewählten Rechtsform und der Verfügbarkeit der erforderlichen Unterlagen, Dokumente und finanziellen Mittel sowie der für die Gründung miteinzubeziehenden Ämter und Stellen ab.
 

Als wichtigste Aufgabe muss vor der Gründung die passende Rechtsform für das zu gründende Unternehmen und den dahinterstehenden Unternehmer gefunden werden. Daher müssen vor der Gründung eingehende Überlegungen gemacht werden und Entscheide zum zu investierenden Kapital, dem einzugehenden unternehmerischen Risiko mit der daraus fliessenden Haftung im Falle des Scheiterns, der unternehmerischen Unabhängigkeit, der steuerlichen Situation für das Unternehmen und den Unternehmer sowie den Sozialversicherungen gefällt werden.
 

Am häufigsten werden in der Schweiz Unternehmen als Einzelunternehmen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) geführt. Soll ein Unternehmen durch mehrere Kollegen gemeinsam gegründet werden, stehen nebst GmbH und AG zusätzlich die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft zur Verfügung.
 

Der entscheidende Unterschied zwischen den verschiedenen Rechtsformen ist das Risiko, welches durch die unternehmerische Tätigkeit eingegangen wird. Der Vorteil der GmbH und AG ist die Beschränkung der Haftung auf einen bestimmten Betrag. Bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft sowie dem Einzelunternehmen haftet der Unternehmer schliesslich mit seinem gesamten Privatvermögen für allfällige Forderungen aus der Geschäftstätigkeit.

Die GmbH und die AG sind juristische Personen, welche erst mit dem Eintrag im Handelsregister entstehen. Zur Gründung einer GmbH oder AG ist die Errichtung einer öffentlichen Urkunde bei einer Notarin erforderlich, in welcher der Gründer die Gründung der GmbH/AG erklärt, die Statuten festlegt sowie die Organe bestellt. Der Firmenname mit dem Zusatz GmbH/AG kann frei gewählt werden. Die Liberierung (Einzahlung von gezeichneten Gesellschaftsanteilen) der zu gründenden Gesellschaft erfolgt in bar oder durch Sacheinlage. Die wesentlichsten Unterschiede zwischen AG/GmbH finden sich in der folgenden Tabelle.

AGGmbH
GrundkapitalFr. 100'000.00Fr. 20'000.00
MindestliberierungMind. 20% des Nennwerts, mindestens Fr. 50'000.00Fr. 20'000.00
KapitalhaftungGesellschaftsvermögenGesellschaftsvermögen und Stammanteile der Gesellschafter
Pflichten der GesellschafterLiberierungspflicht 
Konkurrenzverbot-Für geschäftsführenden Gesellschafter
Übertragbarkeit der BeteiligungEinfacher. Besitzesübertragung bei Inhaberaktien. Bei Namenaktien Indossament oder Zession zusätzlich zur Besitzesübertragung. Komplizierter. Übertragung bedarf Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Zudem ist bei jedem Wechsel der Handelsregistereintrag anzupassen.
Anonymität der AnteilsinhaberDie Aktionäre sind gegen aussen nicht sichtbar, sie werden im Aktienbuch eingetragen.Gesellschafter werden im Handelsregister eingetragen und sind öffentlich ersichtlich.

Die Sacheinlage ist eine Variante der Liberierung. Bei der Sacheinlage werden anstelle von Geld andere Vermögenswerte, wie Sachen, Maschinen, Grundstücke, Forderungen oder andere Nutzungsgegenstände in das neu zugründende Unternehmen eingebracht. Nicht alle Gegenstände können aber als Sacheinlage in das Unternehmen eingebracht werden. So müssen Sacheinlagen in der Bilanz aktivierbar sein, im Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich vorhanden und verwertbar sein.
 

Spezialfälle der Sacheinlage stellen die Umwandlung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder das Überführen des Einzelunternehmens in eine AG oder GmbH dar. Auf diese Weise können diese vorgenannten Unternehmen in eine GmbH oder AG überführt werden.
 

Bei der Sacheinlagegründung bestehen weitergehende gesetzliche Bestimmungen, die beachtet werden müssen. So müssen zusätzlich ein Sacheinlagevertrag, ein Gründungsbericht sowie eine Prüfungsbestätigung des Sacheinlageprüfers vorliegen.

Statutenänderung

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register. Die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen müssen während der gesamten Dauer, in welcher sie im Register eingetragen bleiben, wahr sein und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Alle Änderungen von Tatsachen müssen unverzüglich im Handelsregister nachgeführt werden, auch bei vorübergehenden Änderungen. Die Sitzverlegung der GmbH von Unterseen nach Goldswil ist somit in jedem Fall im Grundbuch nachzutragen.

Die Kapitalerhöhung ist die nachträgliche Erhöhung des Aktienkapitals einer AG oder des Stammkapitals einer GmbH. Bei der AG gibt es mit der ordentlichen, der genehmigten und der bedingten Kapitalerhöhung drei Varianten der Kapitalerhöhung. Hier wird auf die ordentliche Kapitalerhöhung eingegangen, da diese mehrheitlich zur Anwendung gelangt, wo alle Einzelheiten vorgängig bekannt sind.
 

Die Generalversammlung beschliesst das Aktienkapital um einen bestimmten Betrag zu erhöhen. In diesem Erhöhungsbeschluss werden die wesentlichen Einzelheiten bestimmt. Der Erhöhungsbeschluss ist zusammen mit der Statutenänderung in einer öffentlichen Urkunde eines Notars festzuhalten. Der Verwaltungsrat wird mit der Durchführung der Kapitalerhöhung beauftragt, welche innerhalb von drei Monaten zu vollziehen ist. Anstelle der Generalversammlung kann, wenn sämtliches Aktienkapital vertreten ist, eine Universalversammlung durchgeführt werden, bei welcher die Einladungsformalitäten nicht einzuhalten sind.
 

Die bisherigen und allenfalls neuen Aktionäre – unter Einhaltung ihrer Bezugsrechte – verpflichten sich gegenüber der Gesellschaft mit einem Zeichnungsschein eine Einlage zu leisten sowie eine bestimmte Anzahl Aktien zu übernehmen. Die Einzahlung der gezeichneten Aktien kann in bar, durch Verrechnung oder Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital sowie durch Sacheinlage erfolgen.
 

Der Verwaltungsrat hat über die vollzogene Kapitalerhöhung in einem Kapitalerhöhungsbericht Rechenschaft abzulegen. In gesetzlich vorgesehenen Fällen (z.B. Sacheinlage) ist dieser Bericht zudem von einem zugelassenen Revisor auf Korrektheit und Vollständigkeit hin zu prüfen.
 

Schliesslich hat der Verwaltungsrat in einem öffentlich-beurkundeten Beschluss festzustellen, dass die Kapitalerhöhung gemäss Beschluss der Generalversammlung gültig zustande gekommen ist. In diesem Beschluss ist ebenfalls ein Beschluss zur Anpassung der Statuten aufgrund des neuen Aktienkapitals festzuhalten. Die Beschlüsse sind durch die Notarin beim Handelsregisteramt anzumelden. Nach erfolgreicher Eintragung erfolgt die Publikation im Schweizer Handelsamtsblatt SHAB.

In der Schweiz muss sich der neue Name, rechtlich Firma genannt (im Handelsregister eingetragener Name eines kaufmännischen Unternehmens, den dieses einheitlich im Handelsverkehr zu verwenden hat), von jeder bereits im Handelsregister eingetragenen Firma deutlich unterscheiden. Die Firma darf nicht aus reinen Sachbezeichnungen bestehen, für die Verwendung von nationalen oder geografischen Begriffen gelten spezielle Regelungen. Die Firma muss der Wahrheit entsprechen, darf nicht täuschend sein oder in täuschender Weise verwendet werden. Zudem muss die Firma – mit Ausnahme von Fantasiebezeichnungen – vom Gesellschaftszweck gedeckt sein.

Unternehmensnachfolge

Grundsätzlich gelten Gewinne aus Verkäufen von Aktien im Privatvermögen als steuerfrei. Es handelt sich, sofern aus dem Verkauf ein Gewinn erzielt wird, in den meisten Fällen um einen steuerfreien Kapitalgewinn. Eine zeitliche Komponente gilt es in diesem Fall nicht zu beachten. Bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel erfolgt eine Einkommensbesteuerung.
 

Im Rahmen von Nachfolgeregelungen ist Vorsicht geboten, da sich hier verschiedene Konstellationen ergeben können, welche trotzdem eine Besteuerung auslösen können.
 

Ist die AG zum Beispiel im Rahmen einer Umwandlung entstanden oder wurde sie durch Überführung eines Einzelunternehmens gegründet, und wird innerhalb von 5 Jahren seit diesem Ereignis (sog. Sperrfrist) zu einem über dem übertragenen Eigenkapital liegenden Preis verkauft, erfolgt eine nachträgliche Besteuerung der stillen Reserven, welche von der Einzelunternehmung auf die AG übertragen wurden.

In diesem Fall ist die GmbH durch einen öffentlich-beurkundenden Beschluss der Gesellschafterversammlung zu liquidieren. Die Liquidation ist beim Handelsregisteramt anzumelden. Im Anschluss daran haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen.
 

Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Gesellschafter nach Massgabe der einbezahlten Beträge verteilt. Die Beendigung der Liquidation ist beim Handelsregister anzumelden, die GmbH wird darauf gelöscht.

Die Schliessung des Einzelunternehmens bei Geschäftsaufgabe erfordert einen begründeten Löschungsantrag beim Handelsregisteramt, sofern das Einzelunterhemen überhaupt im Handelsregister eingetragen ist. Bei Gutheissung der Löschung wird das Einzelunternehmen im Handelsregister gelöscht. Die Löschung des Einzelunternehmens kann zudem steuerliche Folgen habe, u.a. wenn Geschäftsvermögen ins Privatvermögen wechselt.

Grossprojekt Siedlung

  • Baureglement/Zonenplan

  • Baubewilligungsverfahren

  • Baubeschrieb

  • Werkverträge

  • Haftungsfragen

Als Stockwerkeigentum wird ein Miteigentumsanteil (Bruchteil) an einem Grundstück erworben, das einem die ausschliessliche Nutzung (das sog. Sonderrecht) an der Eigentumswohnung einräumt. Man wird Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welcher der Boden und das Gebäude als Ganzes gehört. Im Reglement der Stockwerkeigentümer werden die wichtigsten Bestimmungen für die Verwaltung und Nutzung der Liegenschaft festgehalten.

Innerhalb der eigenen Wohnung (Stockwerkeinheit) kann der Eigentümer grundsätzlich frei aus- oder umbauen. Über die Nutzung der gemeinschaftlichen Teile entscheiden die Stockwerkeigentümer gemeinsam als Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Stockwerkeigentum bietet den Vorteil, dass die Kosten für den Boden und die Erstellung des Gebäudes und den Unterhalt der gemeinschaftlichen Teile auf mehrere Personen aufgeteilt werden. In der Regel besorgt ein Verwalter die administrativen Belange eines Gebäudes.

Die Wohnung in der rechtlichen Form des Stockwerkeigentums ist zudem gut handelbar, da ein Weiterverkauf einer Stockwerkeinheit einfach getätigt werden kann und grundsätzlich weniger Kapitaleinsatz eines potentiellen Käufers erfordert, als der Verkauf eines Einfamilienhauses.

  • Allenfalls Kauf der Stammparzelle

  • Begründung Stockwerkeigentum

  • Kaufverträge (ev. Kauf-/Werkverträge) ausarbeiten

  • Kaufpreiskalkulation

  • Steuerfolgen für den Veräusserer berechnen

  • Bewerbung Verkauf der Wohnungen

Fusionsgesetz

Eine eigentliche Umwandlung der Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft ist aus rein juristischer Sicht nicht möglich.
 

Eine solche «Umwandlung» erfolgt über einen Umweg als qualifizierte Gründung einer Aktiengesellschaft, wo der Gründer aufgrund einer Übertragungsbilanz sämtliche Aktiven und Passiven des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen durch sog. Vermögensübertragung auf die neu zu gründende Aktiengesellschaft überträgt. Die Gründung der neuen Aktiengesellschaft unterliegt der öffentlichen Beurkundung, welche durch einen Notar vorzunehmen ist. Ist die neue Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen, wird das Einzelunternehmen gelöscht.

Ja, eine Fusion von einer AG und einer GmbH ist möglich. Eine Fusion zwischen Gesellschaften der gleichen Rechtsform ist uneingeschränkt möglich. Die Fusion unterschiedlicher Rechtsformen ist unter der AG, GmbH, Kommandit-AG, Genossenschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft sowie dem Verein auch möglich, zum Teil mit gewissen Einschränkungen und Besonderheiten.
 

Es gibt grundsätzlich zwei Arten, wie fusioniert werden kann. Entweder durch Absorptions- oder Kombinationsfusion.
 

Bei der Absorptionsfusion werden eine oder mehrere Gesellschaften aufgelöst und alle Aktiven und Passiven dieser aufzulösenden Gesellschaft/en werden auf eine andere, bereits bestehende Gesellschaft übertragen.

Bei der Kombinationsfusion übertragen 2 oder mehrerer Gesellschaften auf eine neu gegründete Gesellschaft, welche alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaften übernehmen.

Soll nur ein Teilbetrieb der Gesellschaft verkauft werden, kann eine Spaltung in der Form der Ab-/oder Aufspaltung erfolgen. Dabei wird der abgespaltete Teilbetrieb auf eine neue Gesellschaft übertragen (Abspaltung; die Muster AG gliedert Teile an die Esempio AG aus) oder die übertragende Gesellschaft löst sich gleichzeitig auf und überträgt je einen Betriebsteil an eine neue Gesellschaft (Aufspaltung; die Muster AG wird zur Esempio AG und zur Beispiel AG). Die gespaltete neue Gesellschaft kann grundsätzlich ohne Berücksichtigung einer fünfjährigen Sperrfrist steuerneutral verkauft werden, sofern keine weitere Besonderheit vorliegt.

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