Für alle Anliegen und Themen rund um Stiftungserrichtung, Sitzverlegung, Vereinsstatuten oder rechtlicher Beratung für Gemeinden sind wir sehr gerne für Sie da und beraten Sie umfassend und zielführend. Die nachfolgenden Antworten helfen Ihnen, einen ersten Überblick zu erlangen.
Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Stiftungszwecks. Das Anfangsvermögen muss so gross sein, dass eine einigermassen nennenswerte Tätigkeit der Stiftung möglich ist und in einem angemessenen Verhältnis zum Stiftungszweck stehen. Nach Praxis hat das Anfangskapital (Nettobarvermögen) mindestens CHF 50'000.00 zu betragen.
Die Abänderung von Vereinsstatuten ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Je nach Inhalt der geplanten Änderung und dem Inhalt der bisherigen Statuten ist allenfalls eine gewisse Anzahl an Stimmen oder ein bestimmtes Verhältnis des Stimmenanteils zur Annahme notwendig, welches es zu beachten gilt.
Dazu hat der Vorstand vorgängig einen Entwurf der Statuten auszuarbeiten oder z.B. einen Notar damit zu beauftragen. Unter Einhaltung der Einladungsfrist ist die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Statutenänderung ist zu traktandieren. Damit sich die Mitglieder bereits vorgängig ein Bild über die Änderung machen können, ist es ratsam den Entwurf der neuen Statuten den Mitgliedern gleichzeitig zu unterbreiten. Das Geschäft ist sodann im Rahmen der Mitgliederversammlung zu behandeln und diese hat darüber zu befinden. Wird dem Geschäft rechtsgenüglich zugestimmt, so ist die Statutenänderung erfolgt. Sofern der Verein im Handelsregister eingetragen ist, muss die Statutenänderung anmeldet werden.
Ja, das macht der Notar. Der Notar bereitet die erforderlichen Dokumente im Zusammenhang mit der Anmeldung im Handelsregister vor und reicht diese im Namen des Beauftragten beim Handelsregisteramt ein. Zudem übernimmt der Notar die erforderliche notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Vorstandspersonen des Vereins.
Machen wir ein Beispiel.
Blicken wir auf einen Todesfall eines Gemeindeeinwohners und die nachfolgenden Informationen:
verheiratet
hinterlässt Vermögen von Fr. 50'000.00
ein Nachkomme im Ausland ohne Vertretung
Erbvertrag beim Notar deponiert
Testament bei der Gemeindeverwaltung deponiert
In diesem Zusammenhang stellen sich u.a. die Frage betreffend der Anordnung eines Erbschaftsinventars.
Da ein Nachkomme im Ausland ohne Vertretung vorliegt, wird die Gemeinde Erbschaftsinventar anordnen und einen Notar mit der Erstellung desselben beauftragen. Beim Erbschaftsinventar (oder auch Steuerinventar) handelt es sich um eine Feststellungsurkunde.
Zur Entlastung der Gemeindebehörden kann der Notar auch mit der Eröffnung sämtlicher letztwilligen Verfügungen beauftragt werden.
Weiter kann der Notar auf eine Feststellungsurkunde über Vorgänge und Zustände errichten, welche als sichere Beweismittel in die jeweiligen Verfahren einfliessen können.
Nebst der öffentlichen Beurkundung und den dazugehörigen Nebenarbeiten erbringt der Notar eine umfassende rechtliche Beratung zu sämtlichen Lebensbereichen und Sachverhalten.
Profitieren Sie zudem von der ständigen Zusammenarbeit mit Banken, Rechtsanwälten, Treuhändern, kommunalen und kantonalen Amtsstellen, Geometern, Architekten. etc.